LSG Hamburg - Urteil vom 26.06.2018
L 3 KR 19/17
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1097/13

Vergütung einer stationären KrankenhausbehandlungErlöschen des Anspruchs durch Aufrechnung mit einer ErstattungsforderungFehlender kodierbarer OPS-Schlüssel

LSG Hamburg, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen L 3 KR 19/17

DRsp Nr. 2018/12655

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung Erlöschen des Anspruchs durch Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung Fehlender kodierbarer OPS-Schlüssel

Gegenwärtig gibt es keinen kodierbaren OPS-Schlüssel für die Blutstillung nach einer diagnostischen Maßnahme.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

Der Versicherte der Beklagten wurde vom 23. April bis 2. Mai 2012 in der von der Klägerin betriebenen Klinik vollstationär behandelt. Wegen des dringenden Verdachts auf ein Bronchialkarzinom wurde bei ihm zunächst eine Computertomografie (CT) durchgeführt, durch die der Verdacht bestätigt wurde. Zur Abklärung der Histologie erfolgte sodann eine diagnostische Bronchoskopie, bei der drei Biopsien aus dem Tumor des rechten Hauptbronchus entnommen wurden. Aufgrund einer relevanten Blutung erfolgte eine Blutstillung mit Otriven und Laser (20 Watt).