LSG Hamburg - Urteil vom 19.02.2015
L 1 KR 70/14
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1040/12

Vergütung einer stationären KrankenhausbehandlungEntstehen der ZahlungsverpflichtungVoraussetzungen einer Verwirkung bei kurzer Verjährungsfrist

LSG Hamburg, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 70/14

DRsp Nr. 2015/5053

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung Entstehen der Zahlungsverpflichtung Voraussetzungen einer Verwirkung bei kurzer Verjährungsfrist

1. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme einer Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 2 SGBV erforderlich ist. 2. Das Rechtsinstitut der Verwirkung passt als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen, vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht, so dass zeitliche Verzögerungen innerhalb dieser Frist grundsätzlich nicht zu einem Einwendungsausschluss führen. 3. Eine Polysomnographie kann ausnahmsweise dann als stationäre Leistung erbracht und abgerechnet werden, wenn entweder der Versicherte an gravierenden gesundheitlichen Beschwerden leidet, die nur mit den spezifischen Möglichkeiten des Krankenhauses zu bewältigen sind, oder wenn eine ambulante Versorgung für den Versicherten nicht in dem notwendigen Maße zur Verfügung steht.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 545,86 EUR nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 1. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.