LSG Bayern - Urteil vom 15.02.2019
L 4 KR 326/17
Normen:
OPS 8-980 ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 1322/13

Vergütung einer stationären KrankenhausbehandlungAnwendung der OPS 8-980Intensivstation

LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 326/17

DRsp Nr. 2019/4412

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung Anwendung der OPS 8-980 Intensivstation

Die Anwendung der OPS 8-980 setzt keinen Aufenthalt in einer als solchen bezeichneten Intensivstation voraus.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. April 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 38.790,11 Euro festgesetzt.

Normenkette:

OPS 8-980 ;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung des bei der Beklagten versicherten C. (D.), geb. 1935, in der Zeit vom 02.09.2011 bis 14.12.2011 im von der Klägerin betriebenen Krankenhaus.