LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.2016
L 4 KR 4876/15
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 301 Abs. 2 S. 1; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 3719/14

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen KrankenversicherungZulässigkeit der Kodierung der Diagnose Z29.21 - Systemische prophylaktische ChemotherapieZulässigkeit der Aufrechnung von Forderungen durch die Krankenkasse bei nachträglicher Beanstandung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2016 - Aktenzeichen L 4 KR 4876/15

DRsp Nr. 2017/72

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Zulässigkeit der Kodierung der Diagnose Z29.21 - Systemische prophylaktische Chemotherapie Zulässigkeit der Aufrechnung von Forderungen durch die Krankenkasse bei nachträglicher Beanstandung

1. Die Diagnosen des Abschnitts Z des ICD-10 sind Diagnosen im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien 2013, auch wenn dort keine Krankheit oder Beschwerde definiert ist.2. Begleicht eine Krankenkasse zunächst eine Rechnung über eine stationäre Behandlung A, beanstandet später diese Rechnung und erklärt die "Verrechnung" mit Ansprüchen des Krankenhauses aufgrund anderer Behandlungsfälle, und macht das Krankenhaus dann gerichtlich den Vergütungsanspruch wegen der stationären Behandlung A geltend, liegt keine Aufrechnung der Krankenkasse, sondern eine nachträgliche beidseitige Änderung der Tilgungsbestimmung der ursprünglichen Zahlung vor.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. September 2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 2.974,04 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1;