LSG Hamburg - Urteil vom 20.01.2022
L 1 KR 101/20
Normen:
SGB V § 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 112; KHG § 16; KHG § 17; BPflV;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 80/18

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Verweildauer im Falle eines drittgradigen Harnaufstaus in der Niere

LSG Hamburg, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 101/20

DRsp Nr. 2022/6109

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Verweildauer im Falle eines drittgradigen Harnaufstaus in der Niere

Im Falle eines drittgradigen Harnaufstaus in der Niere ist die stationäre Aufnahme eines Versicherten bereits einen Tag vor der Operation im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V notwendig.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 24. August 2020 verurteilt, 754,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 5. Dezember 2017 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte trägt 2/5 und die Klägerin 3/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht; die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht trägt die Beklagte allein.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 112; KHG § 16; KHG § 17; BPflV;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung wegen der Länge der Verweildauer des Patienten.

Die Klägerin betreibt ein nach § 108 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. Die Beklagte ist der Krankenversicherer des Versicherten S.R., geboren am xxxxx 1992 (im Folgenden: Versicherter).