BSG - Urteil vom 18.07.2013
B 3 KR 7/12 R
Normen:
KHEntgG § 7; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 191/10
SG Koblenz, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 195/09

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung für eine multimodale Schmerztherapie

BSG, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen B 3 KR 7/12 R

DRsp Nr. 2013/23165

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung für eine multimodale Schmerztherapie

1. Ein Krankenhaus kann von einer Krankenkasse nur dann die Vergütung für eine multimodale Schmerztherapie (OPS-Kode 8-918) verlangen, wenn der für die Durchführung der Leistung "Verantwortliche" ein Arzt ist, der über eine Weiterbildung im Bereich der "Speziellen Schmerztherapie" verfügt und regelmäßig montags bis freitags anwesend ist. 2. Die Weiterbildung erforderte bis 2008 lediglich den Erwerb einer entsprechenden Zusatzqualifikation, während der Arzt ab 2009 zur Führung der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" befugt sein muss.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. März 2012 geändert und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18. August 2010 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1128,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 7; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 2;

Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch auf restliche Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von weiteren 1128,50 Euro.