BSG - Urteil vom 19.09.2013
B 3 KR 31/12 R
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 8; SGB I § 45; SGB V § 275;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 115/10
SG Leipzig, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 384/09

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung; Verjährung von Rückzahlungsansprüchen einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus

BSG, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen B 3 KR 31/12 R

DRsp Nr. 2013/24408

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung; Verjährung von Rückzahlungsansprüchen einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus

Die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung einer bereits beglichenen Krankenhausrechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung hemmt nicht die Verjährung des aus einer Überzahlung resultierenden Erstattungsanspruchs der Krankenkasse gegen den Krankenhausträger.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2012 - L 1 KR 115/10 - und des Sozialgerichts Leipzig vom 21. April 2010 geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 723,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 24. April 2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 723,21 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 8; SGB I § 45; SGB V § 275;

Gründe:

I