LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2016
2 Sa 378/15
Normen:
PflegeArbbV § 1 Abs. 2 S. 1; PflegeArbbV § 1 Abs. 2 S. 2; PflegeArbbV § 1 Abs. 2 S. 3; PflegeArbbV § 1 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 54/15

Vergütung einer Pflegekraft im Haushalt der pflegebedürftigen ArbeitgeberinUnbegründete Klage auf Vergütung von Bereitschaftsdiensten nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 378/15

DRsp Nr. 2016/8196

Vergütung einer Pflegekraft im Haushalt der pflegebedürftigen Arbeitgeberin Unbegründete Klage auf Vergütung von Bereitschaftsdiensten nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche

1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung - PflegeArbbV) gilt die Verordnung nur für Pflegebetriebe; die in § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 PflegeArbbV getroffenen Regelungen legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein nicht eigens definierter "Betrieb" als "Pflege"-Betrieb der Verordnung unterfällt. 2. Mangels eigenständiger Begriffsbildung ist unter einem Betrieb die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer die Arbeitgeberin mit ihren Beschäftigten durch Einsatz technischer und immaterieller Mittel fortgesetzt bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. 3. Der Privathaushalt einer pflegebedürftigen Person (Arbeitgeberin) ist nach dem allgemeinen Betriebsbegriff kein Betrieb, der dem Geltungsbereich der PflegeArbbV unterfällt; gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PflegeArbbV ist der Geltungsbereich der Verordnung ausdrücklich auf Pflegebetriebe beschränkt.