LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2018
L 5 KR 174/15
Normen:
OPS-Kode 8-980;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1238/11

Vergütung einer KrankenhausbehandlungStändige ärztliche Anwesenheit auf einer IntensivstationÖffenlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 174/15

DRsp Nr. 2018/5854

Vergütung einer Krankenhausbehandlung Ständige ärztliche Anwesenheit auf einer Intensivstation Öffenlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat. 2. Die Forderung nach einer ständigen Eingebundenheit eines Arztes auf der Intensivstation ist nachvollziehbar; denn es liegt auf der Hand, dass sich gerade auf einer Intensivstation die Situation bzw. die Krankheitsbilder der Patienten auch kurzfristig stark ändern können, sodass eine (Übergabe-)Visite, die ggf. einige Stunden vor der Übernahme der Verantwortung erfolgt, nicht ausreicht, um mit den aktuellen Problemen aller Patienten auf der Intensivstation vertraut zu sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.741,73 EUR festgesetzt.

Normenkette:

OPS-Kode 8-980;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Vergütung einer Krankenhausbehandlung i.H.v. 6.741,73 EUR.