BSG - Urteil vom 01.07.2014
B 1 KR 47/12 R
Normen:
BGB § 242; BGB § 812; BGB § 814; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b; SGB I § 45 Abs. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 112 Abs. 2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 77/11

Vergütung einer Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Verwirkung der Geltendmachung des Restanspruchs nach Treu und Glauben bei Schweigen im Rechtsverkehr

BSG, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 47/12 R

DRsp Nr. 2014/13327

Vergütung einer Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Verwirkung der Geltendmachung des Restanspruchs nach Treu und Glauben bei Schweigen im Rechtsverkehr

Die Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt. Sie setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen (hier verneint für den Fall, dass sich der Träger eines Krankenhauses eine aus Sicht der Krankenkasse berechtigte Teilzahlung überweisen ließ, ohne sich hierzu zu äußern).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5260,09 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 812; BGB § 814; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b; SGB I § 45 Abs. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. ;