LAG Köln - Urteil vom 03.08.2010
12 Sa 610/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 293; BGB § 294; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; ArbZG § 2 Abs. 1 S. 1; ArbZG § 4 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 525
AuR 2011, 129
LAGE § 4 ArbZG Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10978/09

Vergütung einer Flugsicherheitskraft bei angeordneten Arbeitsunterbrechungen; ergänzende Vertragsauslegung zur durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 610/10

DRsp Nr. 2010/17815

Vergütung einer Flugsicherheitskraft bei angeordneten Arbeitsunterbrechungen; ergänzende Vertragsauslegung zur durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit

1. Behauptet der Arbeitgeber im Rahmen eines Streits um die Vergütung unstreitig von ihm angeordneter Arbeitsunterbrechungen, es habe sich um nicht vergütungspflichtige Ruhepausen gehandelt, muss er darlegen, dass diese im Voraus feststanden. Dabei spricht der Zweck der Ruhepause dafür, dass die Lage der Pause am Beginn des Arbeitstages zumindest rahmenmäßig festgestanden haben muss. 2. Ist in AGB geregelt, die Arbeitszeit des Mitarbeiters betrage "im monatlichen Durchschnitt eine bestimmte Stundenzahl X, ohne dass ein Zeitraum vereinbart wird, in welchem dieser Durchschnitt erreicht werden muss, führt die zumindest teilweise Unwirksamkeit der Klausel dazu, dass eine feste Monatsstundenzahl X als vereinbart gilt. Dies ergibt sich, wenn nicht schon aus der Anwendung des blue-pencil-Testes, wenigstens aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.

Tenor

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.03.2010 -Aktenzeichen 2 Ca 10978/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 127,38 - brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2010 zu zahlen.