LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.01.2015
L 5 KR 699/12
Normen:
KHEntgG § 1 Abs. 3 S. 2; KHEntgG § 8 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 115b Abs. 1; SGB V § 115b Abs. 2 S. 4; SGB V § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 384
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 7524/10

Vergütung einer ambulant durchgeführten Portimplantation nach vorangegangenem stationären Krankenhausaufenthalt durch die gesetzliche Krankenversicherung; Abgrenzung zur nachstationären Behandlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 699/12

DRsp Nr. 2015/3641

Vergütung einer ambulant durchgeführten Portimplantation nach vorangegangenem stationären Krankenhausaufenthalt durch die gesetzliche Krankenversicherung; Abgrenzung zur nachstationären Behandlung

Behandlungen im Krankenhaus, die nach Abschluss der eigentlichen stationären Behandlung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Grenzverweildauer durchgeführt werden, sind durch die Fallpauschale abgegolten (Anschluss an BSG Urt. v. 17.07.2013 - B 6 KA 14/12 R). Nachstationäre Behandlung liegt vor, wenn der Behandlungserfolg der vorangegangenen stationären Behandlung gesichert werden soll. Die 12 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus ambulant erfolgte Implantation eines Ports für die anschließe adjuvante Chemotherapie sichert nicht den Behandlungserfolg der vorhergehenden operativen Tumor-Entfernung, sondern dient dem eigenständigen Behandlungsziel der Verhinderung von bösartigen Neubildungen. Die Implantation ist deshalb nicht von der Fallpauschale erfasst, sondern kann als ambulante Operation separat abgerechnet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.12.2011 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 556,37 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 10.11.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.