LAG Hamm - Urteil vom 15.01.2010
19 Sa 399/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-VKA § 4; TVÜ-VKA § 21; TVöD § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1525/08

Vergütung einer Altenpflegerin bei Bezugnahme auf Tarifwerke des öffentlichen Dienstes

LAG Hamm, Urteil vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 399/09

DRsp Nr. 2010/5001

Vergütung einer Altenpflegerin bei Bezugnahme auf Tarifwerke des "öffentlichen Dienstes"

1. Ist die Arbeitgeberin nicht tarifgebunden, kommt eine Gleichstellung tarifgebundener und nicht tarifgebundener nicht in Betracht; Grundsätze des Vertrauensschutzes bei der Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge für Altverträge sind damit nicht anwendbar. 2. Wird im Formulararbeitsvertrag der nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin im Rahmen einer "kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel" Vergütung "in Anlehnung" an den Bundesangestelltentarifvertrag gewährt und ist unklar, wie sich die arbeitsvertragliche Klausel bei Veränderung des Bezugnahmeobjekts auswirkt (ob der vereinbarte BAT durch den TVöD oder den TV-L wirksam abgelöst wird), ergibt die Auslegung im Einzelfall, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD und TVÜ-VKA anzuwenden sind in der Fassung, die für Pflegeeinrichtungen der Gemeinden (BT-B) einschlägig ist.