LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.02.2010
2 Sa 498/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 21a Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
AE 2010, 86
LAGE § 21a ArbZG Nr. 1
ZTR 2010, 261
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1050/08

Vergütung des Beifahrers im Speditionsgewerbe

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 498/09 - Aktenzeichen 2 Sa 839/09

DRsp Nr. 2010/4712

Vergütung des Beifahrers im Speditionsgewerbe

1. Wechseln sich Berufskraftfahrer auf längeren Touren als Fahrer und Beifahrer ab, so sind die Zeiten als Beifahrer als Bereitschaftszeiten vergütungspflichtig. 2. § 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur die "arbeitszeitschutzrechtliche" Herausnahme dieser Zeiten von den Arbeitszeiten regelt, nicht aber Regelungen über die Vergütungspflicht enthält. 3. Für Bereitschaftszeiten kann - individualrechtlich oder kollektivrechtlich - eine geringere Vergütung als für "Vollarbeitszeit" vereinbart werden (BAG vom 12.03.2008 - 4 AZR 616/06); ist dies nicht geschehen, sind sie wie Vollarbeitszeit zu vergüten.«

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.11.2008 - 6 Ca 1050/08 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14.11.2008 - 6 Ca 1050/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.659,79 € brutto (eintausendsechshundertneunundfünfzig 79/100) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2008 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.