LSG Hamburg - Urteil vom 02.08.2018
L 5 KA 2/16
Normen:
GOP 01510 ff.; SGB V a.F. § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 19/12

Vergütung der Leistungen der ambulanten praxisklinischen Betreuung und NachsorgeBudgetierung der VergütungGrundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit und leistungsproportionalen VergütungHonorarverteilung als Maßnahme der Selbstverwaltung

LSG Hamburg, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen L 5 KA 2/16

DRsp Nr. 2018/16651

Vergütung der Leistungen der ambulanten praxisklinischen Betreuung und Nachsorge Budgetierung der Vergütung Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit und leistungsproportionalen Vergütung Honorarverteilung als Maßnahme der Selbstverwaltung

Parallelentscheidung zu LSG Hamburg L 5 KA 1/16 v. 02.08.2018

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GOP 01510 ff.; SGB V a.F. § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Neubescheidung seiner Honoraransprüche für das Quartal IV/2010 mit Blick auf die Vergütung der Leistungen der ambulanten praxisklinischen Betreuung und Nachsorge nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) 01510, 01511 und 01512. Er wendet sich gegen die Budgetierung der Vergütung für diese Leistungen.

Der Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin mit den Schwerpunkten Hämatologie und Onkologie zur vertragsärztlichen Versorgung in H. zugelassen. Er nimmt an der "Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten - Onkologie-Vereinbarung" teil.