LSG Hamburg - Urteil vom 02.08.2018
L 5 KA 1/16
Normen:
GOP 01510 ff.; SGB V a.F. § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 207/11

Vergütung der Leistungen der ambulanten praxisklinischen Betreuung und NachsorgeBudgetierung der VergütungGrundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit und leistungsproportionalen VergütungHonorarverteilung als Maßnahme der Selbstverwaltung

LSG Hamburg, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen L 5 KA 1/16

DRsp Nr. 2018/16650

Vergütung der Leistungen der ambulanten praxisklinischen Betreuung und Nachsorge Budgetierung der Vergütung Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit und leistungsproportionalen Vergütung Honorarverteilung als Maßnahme der Selbstverwaltung

1. Es stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit oder den Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung dar, dass der QZV-Fallwert die EBM-Bewertung der Leistungen 01510 bis 01512 nicht "abdeckt". 2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Ausformung des VM einen Gestaltungsspielraum haben, weil die Honorarverteilung eine in der Rechtsform einer Norm, nämlich einer Satzung, ergehende Maßnahme der Selbstverwaltung ist. 3. Das in § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V angesprochene Gebot leistungsproportionaler Verteilung des Honorars sowie der aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit sind dabei zu beachten wobei gleiche Leistungen nicht auch stets gleich vergütet werden müssen.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GOP 01510 ff.; SGB V a.F. § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand: