I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger gegen den Beklagen nach Durchführung eines für ihn erfolgreichen Vorverfahrens ein Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr nach der Nr 1005 iVm Nr 1002 Vergütungsverzeichnis (VV = Anlage 1) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zusteht.
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