LSG Thüringen - Beschluss vom 03.07.2018
L 1 JVEG 364/18
Normen:
SGG § 191 Hs. 1; JVEG § 22;

Vergütung Beteiligter im sozialgerichtlichen VerfahrenEntschädigung für Verdienstausfall auch für entgangen berufliche Tätigkeit vor und nach dem Termin

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen L 1 JVEG 364/18

DRsp Nr. 2018/9519

Vergütung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren Entschädigung für Verdienstausfall auch für entgangen berufliche Tätigkeit vor und nach dem Termin

Beim Verdienstausfall ist auch diejenige Zeit einzubeziehen, die entsteht, weil der Herangezogene vor und/oder nach dem Termin seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.

Die Entschädigung des Erinnerungsgegners für die Teilnahme am Erörterungstermin am 27. November 2017 wird auf 198,44 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 191 Hs. 1; JVEG § 22;

Gründe:

I.

Der Erinnerungsgegner war Kläger im Verfahren L 1 U 506/17. Mit Ladung vom 19. September 2017 wurde er durch den Berichterstatter des Verfahrens unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Erörterungstermin am 27. November 2017, 11:30 Uhr geladen. Der Erörterungstermin dauerte ausweislich der Niederschrift bis 12:01 Uhr.