Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Schuhindustrie, als Arbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Schuhindustrie (
Am 12. Mai 1987 fiel um 6.12 Uhr im Betrieb der Beklagten durch einen Kurzschluß in der betriebseigenen Trafostation, der durch eine Störung in der Schwerpunktstation des Elektrizitätswerkes hervorgerufen worden war, die Stromversorgung aus. Die Arbeitnehmer wurden nach Hause geschickt. Die Störung konnte erst am Nachmittag behoben werden. Ein Angebot der Beklagten, die ausgefallene Arbeitszeit von 8,5 Stunden nachzuarbeiten, wurde von der Klägerin abgelehnt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|