BAG - Urteil vom 30.01.1991
4 AZR 338/90
Normen:
BGB § 615 (Betriebsrisiko); MTV (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Schuhindustrie i.d.F. vom 30. Oktober 1984) § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 09.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1149/87
LAG München, vom 11.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 164/88

Vergütung bei Stromausfall in der Schuhindustrie Vergütung bei Stromausfall in der Schuhindustrie

BAG, Urteil vom 30.01.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 338/90

DRsp Nr. 2000/1130

Vergütung bei Stromausfall in der Schuhindustrie Vergütung bei Stromausfall in der Schuhindustrie

»Fällt die Arbeit infolge einer auf höherer Gewalt beruhenden Betriebsstörung aus, die der Arbeitgeber nach der Betriebsrisikolehre zu vertreten hat, muß er auch nach der Änderung des MTV Schuhindustrie durch den Tarifvertrag vom 30. Oktober 1984 den Lohn fortzahlen (im Anschluß an BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).«

Normenkette:

BGB § 615 (Betriebsrisiko); MTV (Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Schuhindustrie i.d.F. vom 30. Oktober 1984) § 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Schuhindustrie, als Arbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Schuhindustrie (MTV) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.

Am 12. Mai 1987 fiel um 6.12 Uhr im Betrieb der Beklagten durch einen Kurzschluß in der betriebseigenen Trafostation, der durch eine Störung in der Schwerpunktstation des Elektrizitätswerkes hervorgerufen worden war, die Stromversorgung aus. Die Arbeitnehmer wurden nach Hause geschickt. Die Störung konnte erst am Nachmittag behoben werden. Ein Angebot der Beklagten, die ausgefallene Arbeitszeit von 8,5 Stunden nachzuarbeiten, wurde von der Klägerin abgelehnt.