LAG Nürnberg - Urteil vom 26.07.2007
7 Sa 891/06
Normen:
TVöD § 8 Abs. 3 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1372/06

Vergütung bei mehreren Einsätzen während der Rufbereitschaft - Aufrundung angefangener Stunden nur einmalig am Schichtende

LAG Nürnberg, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 891/06

DRsp Nr. 2007/17828

Vergütung bei mehreren Einsätzen während der Rufbereitschaft - Aufrundung angefangener Stunden nur einmalig am Schichtende

»Bei mehreren Arbeitseinsätzen während der Rufbereitschaft findet nicht für jeden Arbeitseinsatz eine Aufrundung auf eine volle Stunde statt. Vielmehr werden die einzelnen während einer Rufbereitschaft-Schicht geleisteten Arbeitszeiten addiert und einmalig am Schichtende aufgerundet.«

Normenkette:

TVöD § 8 Abs. 3 Satz 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der Vergütung für Arbeitsleistungen innerhalb von Rufbereitschaft.

Die Klägerin ist seit 1989 als medizinisch-technische Assistentin bei dem Beklagten beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages der Parteien richtete sich das Beschäftigungsverhältnis zunächst nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und nunmehr nach dem seit 01.10.2005 geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005. Streitig ist zwischen den Parteien die Auslegung von § 8 Abs. 3 S. 4 TVöD, der wie folgt lautet:

"Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Abs. 1 bezahlt."