Die Parteien streiten über die Berechnung der Vergütung für Arbeitsleistungen innerhalb von Rufbereitschaft.
Die Klägerin ist seit 1989 als medizinisch-technische Assistentin bei dem Beklagten beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages der Parteien richtete sich das Beschäftigungsverhältnis zunächst nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und nunmehr nach dem seit 01.10.2005 geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005. Streitig ist zwischen den Parteien die Auslegung von § 8 Abs. 3 S. 4 TVöD, der wie folgt lautet:
"Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Abs. 1 bezahlt."
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