BSG - Beschluß vom 08.03.2000
B 6 KA 63/99 B
Normen:
EBM-Ä Nr. 142, Nr. 149; SGB V § 87 Abs. 1, § 87 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA 317/99 - 15.09.1999,
SG Stuttgart, vom 30.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 4975/97

Vergütung bei der Früherkennungsuntersuchung bei Kindern nach den Geb-Nrn 142-149 EBM-Ä

BSG, Beschluß vom 08.03.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 63/99 B

DRsp Nr. 2000/7886

Vergütung bei der Früherkennungsuntersuchung bei Kindern nach den Geb-Nrn 142-149 EBM-Ä

1. Früherkennungsuntersuchungen nach den Geb-Nrn 142 bis 149 EBM-Ä sind Komplexleistungen, die möglichst früh Krankheiten erkennbar machen sollen, die die normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden. Mit deren Vergütung wird pauschal alles abgegolten, was im Regelfall im Zusammenhang mit der Früherkennungsuntersuchung als erforderlich anzusehen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 142, Nr. 149; SGB V § 87 Abs. 1, § 87 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung versagte den in Gemeinschaftspraxis als Kinderärzte zugelassenen Klägern teilweise die von ihnen geltend gemachten Vergütungen für die Quartale IV/1996 und I/1997, unter anderem für die von ihnen in Ansatz gebrachten neurologischen Basisuntersuchungen nach den Geb-Nrn 801 des Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ) und der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO).