LSG Sachsen - Urteil vom 10.03.2016
L 3 AL 58/14
Normen:
SGB III § 45 Abs. 6; SGB III § 45 Abs. 4 S. 3 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 308/13

Vergütung aus einem Aktivierungs- und VermittlungsgutscheinAnspruch eines privaten ArbeitsvermittlersErfolgsbezogene vergütete ArbeitsvermittlungVorlage des Gutscheins

LSG Sachsen, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 3 AL 58/14

DRsp Nr. 2016/10133

Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers Erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung Vorlage des Gutscheins

1. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein hat im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden, für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. 2. Bei der erfolgsbezogen vergüteten Arbeitsvermittlung hat der private Arbeitsvermittler den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - anders als bei Maßnahmen und deren Trägern nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 3 SGB III - nicht schon bei Beginn seiner Vermittlungstätigkeit, sondern nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III) - also erst nach erfolgreicher Vermittlung und mindestens sechswöchiger Dauer der Beschäftigung.