LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2016
L 5 KA 25/15 KL
Normen:
KHEntgG § 10 Abs. 10 S. 1; SGB I § 40; SGB V § 120 Abs. 1a S. 1 und S. 7 und S. 8; SGB V § 120 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2016, 346

Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen; Kein Anspruch auf eine rückwirkende zusätzliche Pauschale für eine pädiatrische Spezialambulanz

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2016 - Aktenzeichen L 5 KA 25/15 KL

DRsp Nr. 2016/5687

Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen; Kein Anspruch auf eine rückwirkende zusätzliche Pauschale für eine pädiatrische Spezialambulanz

Ein Krankenhausträger kann eine zusätzliche Pauschale für eine pädiatrische Spezialambulanz nicht für zurückliegende Jahre vor der Geltendmachung der Pauschale verlangen.

Tenor

1.

Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2014 wird aufgehoben, soweit darin eine Pauschale nach § 120 Abs. 1a SGB V für die Jahre 2010 bis 2012 festgesetzt wird.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KHEntgG § 10 Abs. 10 S. 1; SGB I § 40; SGB V § 120 Abs. 1a S. 1 und S. 7 und S. 8; SGB V § 120 Abs. 4;

Tatbestand

Mit der Klage wendet sich die klagende Krankenkasse gegen einen Beschluss der beklagten Schiedsstelle nach § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), mit dem diese eine zusätzliche Pauschale für pädiatrische Spezialambulanzen nach § 120 Abs. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgesetzt hat.