LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.11.2011
L 7 KA 123/08
Normen:
SGB V § 117 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 2 S. 1; SGB V § 120 Abs. 3 S. 1; SGB V § 120 Abs. 4; SGB V § 311 Abs. 2 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4; SGG § 75 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 424/06

Vergütung ambulant erbrachter Leistungen durch eine Fachambulanz mit Dispensaireauftrag; Beiladung der betroffenen Krankenkasse in einem Rechtsstreit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 123/08

DRsp Nr. 2012/3663

Vergütung ambulant erbrachter Leistungen durch eine Fachambulanz mit Dispensaireauftrag; Beiladung der betroffenen Krankenkasse in einem Rechtsstreit

Leistungen einer in der Trägerschaft einer Hochschule befindlichen Fachambulanz nach § 311 Abs 2 SGB V sind seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr durch die Kassenärztliche Vereinigung, sondern durch die Krankenkasse zu vergüten.

1. Leistungen einer in der Trägerschaft einer Hochschule befindlichen Fachambulanz nach § 311 Abs. 2 SGB V sind seit dem 1.1.2003 nicht mehr durch die Kassenärztliche Vereinigung, sondern durch die Krankenkasse zu vergüten. 2. Die betroffene Krankenkasse ist bei einem Rechtsstreit über die Vergütung von ambulant erbrachten Leistungen einer in der Trägerschaft einer Hochschule befindlichen Fachambulanz mit Dispensaireauftrag nicht notwendig und auch nicht einfach beizuladen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 117 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 2 S. 1; SGB V § 120 Abs. 3 S. 1; SGB V § 120 Abs. 4; SGB V § 311 Abs. 2 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4; SGG § 75 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2;

Tatbestand: