LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.03.2015
L 7 KA 20/12
Normen:
BMV-Ä § 45; SGB I § 37 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 45 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2a; SGB V § 87b Abs. 2 S. 1 bis S. 3 Halbs. 1; SGB V § 87b Abs. 3 S. 1; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 613/10

Vergütung ärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Zuordnung einer Berufsausübungsgemeinschaft zur Arztgruppe Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie; Anforderungen an den Begriff des Versorgungsschwerpunkts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen L 7 KA 20/12

DRsp Nr. 2015/11492

Vergütung ärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Zuordnung einer Berufsausübungsgemeinschaft zur Arztgruppe "Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie"; Anforderungen an den Begriff des Versorgungsschwerpunkts

1. Übernimmt ein Honorarvertrag den Begriff "(Versorgungs-)Schwerpunkt" aus dem Beschluss des (erweiterten) Bewertungsausschusses vom 22. September 2009, muss er definieren, wann ein solcher (Versorgungs-)Schwerpunkt vorliegt. Hierbei steht den Vertragspartnern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. 2. Im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung kommen allenfalls die Vertrauensschutzregelungen in § 45 Absätze 2 bis 4 SGB X zur Anwendung; Ermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X muss nicht ausgeübt werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2012 geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 7. Januar 2010 und vom 5. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Quartale I/10 bis IV/10 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ ;