LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2011
L 7 KA 6/07
Normen:
EBM-Ä Nr. 17; EBM-Ä Nr. 18; EBM-Ä Nr. 42; EBM-Ä Nr. 75; SGB V § 73a; SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1 Halbs. 2; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 430/05

Vergütung ärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Anspruch eines Facharztes für Anästhesie auf erhöhte Vergütung nach dem Strukturvertrag ambulantes Operieren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 6/07

DRsp Nr. 2011/12448

Vergütung ärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Anspruch eines Facharztes für Anästhesie auf erhöhte Vergütung nach dem "Strukturvertrag ambulantes Operieren"

1. Die erhöhte Vergütung von Leistungen, die ein Berliner Anästhesist aufgrund einer Abrechnungsgenehmigung im Rahmen des sogenannten Strukturvertrags ambulantes Operieren erbringt, ist ausgeschlossen, wenn nicht auch der Operateur an diesem Vertrag teilnimmt. 2. Ein Anästhesist durfte die Leistungen nach den GO-Nrn. 17 und 18 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs allenfalls dann abrechnen, wenn er in jedem Einzelfall dargelegt hat, aus welchen Gründen die Beratung und Erörterung durch den diagnostizierenden Arzt oder durch den Operateur nicht durchgeführt wurde oder nicht ausreichend war. 3. Von einem Anästhesisten können Leistungen nach den GO-Nrn. 42 und 75 des EBM-Ä im Zusammenhang mit ambulanten Operationen nicht abgerechnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 17; EBM-Ä Nr. 18; EBM-Ä Nr. 42; EBM-Ä Nr. 75; SGB V § 73a; SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1 Halbs. 2; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;

Tatbestand: