LAG München - Urteil vom 11.01.2005
6 Sa 758/04
Normen:
BGB § 133 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 15711/03

Vergleichsweise vereinbarte Abgeltungsklausel

LAG München, Urteil vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 758/04

DRsp Nr. 2005/13033

Vergleichsweise vereinbarte Abgeltungsklausel

»Auslegung einer vergleichsweise vereinbarten Abgeltungsklausel.«

Normenkette:

BGB § 133 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Tantiemeansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. Juni/27. Juni 1995 (Blatt 6 bis 8 der Akte) vom 1. Mai 1995 bis 30. April 2003 bei der Beklagten als Bereichsleiter "Tiefbau" beschäftigt gewesen. Dabei hatten die Parteien neben einem monatlichen Bruttogehalt arbeitsvertraglich die Zahlung einer Tantieme vorgesehen. Diese belief sich für das Jahr 2000 auf EUR 6.391,15 brutto, für das Jahr 2001 auf EUR 2.500,--.

Mit Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2003 und vom 11. März 2003 (Blatt 141/142 der Akte) war dieses Arbeitsverhältnis zum 31. März 2003 beziehungsweise fristlos gekündigt worden. In dem vom Kläger dagegen eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien am 23. April 2003 auf folgenden Vergleich:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 30. April 2003 enden wird.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von EUR 13.750,-- (in Worten: ....) abzugsfrei in den Grenzen des § 3 Nr. 9 EStG.