LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.04.2008
1 Ta 75/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 ; ZPO § 3 ; GKG-KV Nr. 1900;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1516/07

Vergleichsmehrwert im Kündigungsschutzverfahren bei vereinbarter Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen - Deckelung auf eineinhalb Bruttomonatsgehälter bei Teilzeitvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 75/08

DRsp Nr. 2008/14588

Vergleichsmehrwert im Kündigungsschutzverfahren bei vereinbarter Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen - Deckelung auf eineinhalb Bruttomonatsgehälter bei Teilzeitvereinbarung

1. Werden durch Vergleich neue Rechtsfolgen begründet, die von den im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren gestellten Anträgen nicht gedeckt sind, ist eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes geboten.2. Der Gegenstandswert für eine vereinbarte Änderung der Arbeitsbedingungen beträgt gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG grundsätzlich das 36-fache des Werts der wiederkehrenden Leistung, welche in dem Wert der Änderung (hier in der Differenz zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitvergütung) besteht.3. Dieser Wert ist jedoch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzstreitigkeiten in entsprechender Anwendung der Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG auf drei Bruttomonatsgehälter zu begrenzen; in Fällen, in denen es (wie hier) lediglich um eine Änderung der Arbeitsbedingungen geht, ohne dass dabei das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand angegriffen wird, erfolgt sogar eine "Deckelung" auf 1,5 Bruttomonatsgehälter.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 ; ZPO § 3 ; GKG-KV Nr. 1900;

Gründe:

I.