LAG Köln - Beschluss vom 03.03.2009
4 Ta 467/08
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1; BGB § 779;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 503
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 946/08

Vergleichsmehrwert im Kündigungsrechtsstreit

LAG Köln, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 467/08

DRsp Nr. 2009/6921

Vergleichsmehrwert im Kündigungsrechtsstreit

1. Der (Mehr-)wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der erledigten streitigen Ansprüche, nicht aus dem Wert dessen, was sich die Parteien im Vergleich versprechen. 2. Bei der Bemessung eines Vergleichswertes in einem Kündigungsrechtsstreit ist die sozialpolitische Ausrichtung des § 42 Abs. 4 GKG zu berücksichtigen. 3. Daher ist in einem solchen Vergleich - sofern über die einzelnen Ansprüche nicht unabhängig von dem Bestandsstreit um das Arbeitsverhältnis Streit bestand - kein Mehrwert anzusetzen für - die Vereinbarung der Option für den Arbeitnehmer, vorzeitig gegen entsprechende Erhöhung der Abfindung auszuscheiden; - eine Fiktion des befristeten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses für Betriebsrentenansprüche; - eine Rückgabepflicht des Firmenwagens; - eine Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist unter (teilweiser) Anrechnung auf Urlaubsansprüche; - die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit während der Freistellung.

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.09.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1; BGB § 779;

Gründe:

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Wertbemessung für einen zwischen den Parteien in einem Kündigungsrechtsstreit abgeschlossenen Vergleich.