Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.01.2010 - in Gestalt der Abhilfeentscheidung vom 11.02.2010 - wie folgt abgeändert:
1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich wird auf 581.670,63 € festgesetzt.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer keine auferlegt.
3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Kläger die Reduzierung eines Vergleichsmehrwertes.
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