LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.04.2010
1 Ta 82/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 48 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1826/09

Vergleichsmehrwert bei Verzicht auf Schadensersatz wegen rufschädigender Äußerungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 82/10

DRsp Nr. 2010/13074

Vergleichsmehrwert bei Verzicht auf Schadensersatz wegen rufschädigender Äußerungen

1. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Deren Wert bestimmt sich im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen, wobei das anhand von objektiven Kriterien ermittelte wahre Interesse des Anspruchsstellers an der Durchsetzung seines Anspruches zu berücksichtigen ist. 2. Die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, die einen Gegenstandswert von 4.000 Euro vorsieht, ist nur anwendbar auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bzw. vermögensrechtliche Streitigkeiten, bei denen es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Schätzung des Wertes fehlt.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2010 - Az 1 Ca 1826/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 48 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3;

Gründe: