LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.06.2009
6 Ta 106/09
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 5; ZPO § 278 Abs. 6; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 14/09

Vergleichsmehrwert bei Titulierung von Eckpunkten der Zeugniserteilung im Kündigungsschutzverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 106/09

DRsp Nr. 2009/20274

Vergleichsmehrwert bei Titulierung von Eckpunkten der Zeugniserteilung im Kündigungsschutzverfahren

1. Übt der Arbeitnehmer im Rahmen der vergleichsweisen Beendigung seines Kündigungsschutzverfahrens nicht nur sein Wahlrecht zwischen einem einfachen und qualifizierten Zeugnis aus sondern lässt er sich ein qualifiziertes Zeugnis mit einer bestimmten Note und einer Schlussformel titulieren, regelt der Vergleich insoweit auch Fragen des Zeugnisinhalts; je nach "Regelungsdichte" kommt für die Regelung des Zeugnisses im Vergleich ein Mehrwert von bis zu einem Bruttomonatsgehalt in Betracht. 2. Innerhalb dieses Rahmens ist im Einzelfall ein halbes Bruttomonatsgehalt festzusetzen, wenn durch den Vergleich nur Eckpunkte des Zeugnisses geregelt werden (Art, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung und Schlussformel).

Tenor:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts K... wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 19.03.2009 - 2 Ca 14/09 - teilweise abgeändert.

Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Wert wird für den Vergleich auf 8.788,18 € festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 5; ZPO § 278 Abs. 6; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.