LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.04.2011
1 Ta 21/11
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779; RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1186/10
ArbG Kaiserslautern, vom 06.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1186/10

Vergleichsmehrwert bei Streit und Ungewissheit zum Zeitpunkt der Klageeinreichung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 21/11

DRsp Nr. 2011/10658

Vergleichsmehrwert bei Streit und Ungewissheit zum Zeitpunkt der Klageeinreichung

Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Streit oder eine Ungewissheit vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern in der Fassung vom 08.03.2011 - 2 Ca 1186/10 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für die Erledigungsgebühr auf 25.500,- Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779; RVG -VV Nr. 1000;

Gründe:

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.