LAG Hamburg - Beschluß vom 26.10.2009
4 Ta 13/09
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 141/09

Vergleichsmehrwert bei Freistellung während des Kündigungsschutzverfahrens

LAG Hamburg, Beschluß vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 13/09

DRsp Nr. 2010/9936

Vergleichsmehrwert bei Freistellung während des Kündigungsschutzverfahrens

Bei der Gegenstandswertfestsetzung ist die Freistellung während des Kündigungsschutzprozesses als quasi Gegenstück zum Beschäftigungsanspruch pauschal mit einem Bruttomonatsgehalt des betroffenen Arbeitnehmers zu bewerten.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08. September 2009 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. August 2009 - 22 Ca 141/09 - wie folgt abgeändert:

Der Vergleichsmehrwert beträgt insgesamt EUR 7.000,66 .

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe:

I. Die Parteien haben den Kündigungsrechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt, durch Vergleich vom 31. August 2009 beendet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss vom 31. August 2009 für die Klage auf vier Bruttomonatsverdienste der Klägerin, d.h. auf EUR 13.561,32 festgesetzt. Dieses wird von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht beanstandet.