Gründe:
I. Im Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 5787/02 schlossen die Parteien am 24.07.2002 einen Widerrufsvergleich, dessen Gegenstände einen um 636,36 EURO höheren Wert aufwiesen als die Streitgegenstände des Verfahrens. Auf Antrag des Klägervertreters vom 24.07.2002 wurde dem Kläger durch Beschluss vom gleichen Tage die bereits für das Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt. Der Vergleich wurde mit Ablauf des 14.08.2002 rechtskräftig.