LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.06.2001
4 Ta 32/01
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 ; BRAGO § 23 ; BGB § 779 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 10.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7/01

Vergleichsgebühr für den Rechtsanwalt

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 4 Ta 32/01

DRsp Nr. 2003/4512

Vergleichsgebühr für den Rechtsanwalt

Nachgeben im Kostenpunkt reicht aus, wenn eine Partei auf die Erstattung Reisekosten zum Termin verzichtet. Dies gilt auch für fiktive Reisekosten, in deren Höhe ein Teil der eigenen Kosten für den Rechtsanwalt im Hinblick auf § 12a Abs. 1 ArbGG erstattet verlangt werden könnte.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 ; BRAGO § 23 ; BGB § 779 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beteiligte zu 2 ist der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren. Diese begehrte mit der Klage die Feststellung, dass das zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28. Dezember 2000 wurde, sowie die Bezahlung eines Betrag von 450,00 DM netto ohne Zinsen. Die Güteverhandlung führte sodann zum Abschluss eines bestandskräftigen Vergleichs, der folgenden Inhalt hat:

1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen ungekündigt fortbesteht über den 31.1.2001 hinaus.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin 450,00 DM netto auszubezahlen.

3. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

4. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.