BAG - Beschluß vom 13.05.1998
7 ABR 65/96
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 3, § 40 Abs. 1 ; BGB § 779 ; BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 161
AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972
BB 1999, 426
DB 1998, 1670
JurBüro 1999, 24
NZA 1998, 900
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 15.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 42/94
LAG Hamm, vom 14.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 106/95

Vergleichsgebühr bei einem Rechtsanwalt als Sachverständigem

BAG, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 7 ABR 65/96

DRsp Nr. 1998/16583

Vergleichsgebühr bei einem Rechtsanwalt als Sachverständigem

»1. Will der Betriebsrat seinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG entstanden sind, an den Gläubiger abtreten, so bedarf es dazu eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Fehlt der Beschluß, erwirbt der Gläubiger keine unmittelbar gegen den Arbeitgeber durchsetzbare Forderung. 2. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats wandelt sich mit der ordnungsgemäß beschlossenen Abtretung in einen Zahlungsanspruch. 3. Verständigen sich die Betriebspartner über einen Interessenausgleich und schließen sie einen Sozialplan ab, so handelt es sich dabei nicht um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB und des § 23 BRAGO

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 3, § 40 Abs. 1 ; BGB § 779 ; BRAGO § 23 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für die

Tätigkeit des Antragstellers als Sachverständiger für den Betriebsrat.