BFH - Urteil vom 24.05.2000
VI R 17/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1541
BFHE 192, 293
BStBl II 2000, 584
DB 2000, 2104
DStR 2000, 1727
DStZ 2000, 866
NZA-RR 2000, 646
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Vergebliche Eigenheimaufwendungen als Umzugskosten

BFH, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen VI R 17/96

DRsp Nr. 2000/7411

Vergebliche Eigenheimaufwendungen als Umzugskosten

»Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die dem Arbeitnehmer durch die Aufgabe seiner Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im Streitjahr 1986 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte als leitender Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war seit dem 1. Oktober 1982 von seinem Arbeitgeber nach W abgeordnet, wo er einen zweiten Haushalt führte. Es sollte sich hierbei nur um eine kurzfristige Abordnung handeln. Im Jahr 1985 teilte der Arbeitgeber dem Kläger aber mit, dass W auf Dauer seine Arbeitsstelle sein werde und eine Rückversetzung nach E nicht mehr in Frage komme. Darauf entschloss sich der Kläger, sein Eigenheim in E zu verkaufen und zusammen mit der Klägerin in der Nähe von W ein Eigenheim zu beziehen. In der Folgezeit erwarben die Kläger bei W ein Baugrundstück. Gleichzeitig beauftragte der Kläger einen Makler damit, sein Haus in E zu veräußern.