LSG Hessen - Urteil vom 07.03.2014
L 5 R 504/13
Normen:
SGB I § 33a Abs. 2; SGB VI § 147 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 286/10

Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines geänderten GeburtsdatumsBegriff der UrkundeAusstellung der Urkunde vor Vergabe der Versicherungsnummer

LSG Hessen, Urteil vom 07.03.2014 - Aktenzeichen L 5 R 504/13

DRsp Nr. 2015/10860

Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines geänderten Geburtsdatums Begriff der Urkunde Ausstellung der Urkunde vor Vergabe der Versicherungsnummer

1. Der Gesetzgeber hat mit § 33a SGB I die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben und zur Vermeidung einer dafür besonders verwaltungsintensiven Prüfung und um missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen vorzubeugen das im Geltungsbereich des SGB für altersabhängige Rechte und Pflichten maßgebende Geburtsdatum eigenständig definiert. 2. Der Begriff der Urkunde im Sinne des § 33a Abs. 2 SGB I richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Eine Beschränkung auf die Berücksichtigung nur bestimmter Urkunden ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. 3. § 33a Abs. 2 SGB I verstößt nicht gegen europarechtlich vorrangige Vorschriften.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 33a Abs. 2; SGB VI § 147 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines geänderten Geburtsdatums.