Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) für die im Berufungsantrag im Einzelnen bezeichneten Zeiträume vom 17. März 2009 bis 22. April 2009 und vom 30. August 2009 bis 8. April 2010.
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