LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.01.2019
L 18 AL 79/16
Normen:
SGB III ( in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 118 Abs. 1; SGB III ( in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 119 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 62 AL 2449/09

Verfügbarkeit eines ArbeitsuchendenArbeitsverpflichtung in Gestalt einer DienstbereitschaftIm Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeit stehende AnwesenheitszeitenBemessung der Zeitgrenze

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2019 - Aktenzeichen L 18 AL 79/16

DRsp Nr. 2019/7020

Verfügbarkeit eines Arbeitsuchenden Arbeitsverpflichtung in Gestalt einer Dienstbereitschaft Im Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeit stehende Anwesenheitszeiten Bemessung der Zeitgrenze

Anwesenheitszeiten, die mit der eigentlichen Arbeit in Zusammenhang stehen, sind für die Bemessung der Zeitgrenze des § 119 Abs. 3 SGB III a.F. zu berücksichtigen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III ( in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 118 Abs. 1; SGB III ( in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 119 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) für die im Berufungsantrag im Einzelnen bezeichneten Zeiträume vom 17. März 2009 bis 22. April 2009 und vom 30. August 2009 bis 8. April 2010.