SG Reutlingen - Urteil vom 29.01.2007
S 12 AL 3105/05
Normen:
SGB III § 119 Abs. 5 Nr. 1 § 121 Abs. 4 S. 4 § 121 Abs. 4 S. 5 § 121 Abs. 4 S. 6 ;

Verfügbarkeit eines Arbeitslosen, bundesweite Mobilität

SG Reutlingen, Urteil vom 29.01.2007 - Aktenzeichen S 12 AL 3105/05

DRsp Nr. 2007/21056

Verfügbarkeit eines Arbeitslosen, bundesweite Mobilität

1. Die Verfügbarkeit eines Arbeitslosen ist durch eine in einem Vordruck der Bundesagentur für Arbeit abgegebene Erklärung, er sei nicht bundesweit mobil, nicht entfallen. 2. Die ohne konkreten Anlass, d.h. ohne konkretes Arbeitsangebot, von einem Arbeitslosen abgegebene Erklärung, er stehe dem Arbeitsmarkt nicht bundesweit zur Verfügung, schließt die Verfügbarkeit für eine zumutbare Tätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 5 Nr.1 SGB III nicht aus. 3. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung ist nach § 121 Abs. 4 S. 5 SGB III außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs nur in der Regel zumutbar. Eine Ausnahme liegt vor, wenn festgestellt werden kann, dass ein Arbeitsloser in absehbarer Zeit am Wohnort oder innerhalb des Tagespendelbereichs in Arbeit vermittelt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: