BSG - Urteil vom 02.09.2004
B 7 AL 12/04 R
Normen:
AuslG (1990) § 56 Abs. 3 S. 3 ; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 2 § 119 Abs. 3 Nr. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 S. 2 ; VwGOAG HE § 16 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 499
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 10 AL 974/02 - 10.10.2003,
SG Frankfurt - S 33 AL 1348/00 - 21.06.2002,

Verfügbarkeit beim Arbeitslosengeldanspruch bei ausländerrechtlicher Duldung

BSG, Urteil vom 02.09.2004 - Aktenzeichen B 7 AL 12/04 R

DRsp Nr. 2005/1085

Verfügbarkeit beim Arbeitslosengeldanspruch bei ausländerrechtlicher Duldung

Der gegen ein Erwerbsverbot als Auflage zur Duldung eingelegte Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, für dessen Dauer das Erwerbsverbot der Verfügbarkeit des Ausländers nicht entgegensteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AuslG (1990) § 56 Abs. 3 S. 3 ; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 2 § 119 Abs. 3 Nr. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 S. 2 ; VwGOAG HE § 16 S. 1 ;

Gründe:

I

Mit der Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) während zweier Zeiträume (20. März bis 9. April sowie 9. Juni bis 16. Juli 2000), in denen dem Kläger nach einer mit Widerspruch angefochtenen ausländerbehördlichen Auflage zu seiner Duldung eine Beschäftigung untersagt war.