BSG - Beschluß vom 16.03.2005
B 11a/11 AL 231/04 B
Normen:
SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 1 Nr. 2 § 120 Abs. 1 § 120 Abs. 1 § 120 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 20/02
SG Berlin, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 AL 1280/00

Verfügbarkeit bei der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme

BSG, Beschluß vom 16.03.2005 - Aktenzeichen B 11a/11 AL 231/04 B

DRsp Nr. 2005/12098

Verfügbarkeit bei der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme

Die Verfügbarkeit ist bei Teilnahme an einer in Vollzeit durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme bei Bezug von Unterhaltsgeld auch bei Vollzeitmaßnahmen ohne Unterhaltsgeldbezug ausgeschlossen, wenn der Teilnehmer infolge der mit der Maßnahme verbundenen Belastung nicht mehr in der Lage ist, daneben noch eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 1 Nr. 2 § 120 Abs. 1 § 120 Abs. 1 § 120 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme.