BSG - Urteil vom 26.03.1998
B 11 AL 75/97 R
Normen:
AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 134 Abs. 4 S. 1, § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 2; ArbErlaubV § 1 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1999, 226

Verfügbarkeit ausländischer Arbeitnehmer, die eine Arbeitserlaubnis benötigen

BSG, Urteil vom 26.03.1998 - Aktenzeichen B 11 AL 75/97 R

DRsp Nr. 1998/19302

Verfügbarkeit ausländischer Arbeitnehmer, die eine Arbeitserlaubnis benötigen

1. Wenn mit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis wegen des Vorrangs Deutscher und den Deutschen gleichgestellter bevorrechtigter Ausländer nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht mehr zu rechnen ist, steht ein ausländischer Arbeitnehmer, der eine Arbeitserlaubnis benötigt, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.2. Voraussetzung für den Ausschluß der Verfügbarkeit nicht bevorrechtigter ausländischer Arbeitnehmer ist, daß Vermittlungsbemühungen der Bundesanstalt für Arbeit über den Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der Arbeitslosmeldung erfolglos geblieben sind (vgl. ua BSG vom 27.1.1977 - 12 RAr 83/76 = BSGE 43, 153 = SozR 4100 § 19 Nr. 2). Dabei müssen die in der Prüfzeit anzustellenden Vermittlungsbemühungen der Bundesanstalt für Arbeit nicht zum Angebot von Arbeitsplätzen geführt haben.3. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Rechtslage nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 134 Abs. 4 S. 1, § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 2; ArbErlaubV § 1 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.