LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.09.2004
4 Ta 195/04
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 127 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 897/00

Verfristete Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.09.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 195/04

DRsp Nr. 2005/2927

Verfristete Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung; gegen die Entscheidungen findet die sofortige Beschwerde statt, die Notfrist beträgt einen Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 127 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I.