ArbG Trier, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 897/00
Verfristete Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.09.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 195/04
DRsp Nr. 2005/2927
Verfristete Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe
Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung; gegen die Entscheidungen findet die sofortige Beschwerde statt, die Notfrist beträgt einen Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).