Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.10.2017 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des Sozialgerichts (
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