BSG - Urteil vom 17.02.2016
B 6 KA 47/14 R
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 01102; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 3/13
SG Marburg, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 177/10

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses Psychologischer Psychotherapeuten von der Abrechnung von Samstagssprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 47/14 R

DRsp Nr. 2016/12553

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses Psychologischer Psychotherapeuten von der Abrechnung von Samstagssprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung

Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass Psychologische Psychotherapeuten von der Abrechnung der Gebührenordnungsposition für die Abhaltung einer Samstagssprechstunde ausgeschlossen sind.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, über die Vergütung der vom Kläger im Quartal I/2008 an Samstagen erbrachten Leistungen nach einer entsprechenden Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Kläger zu ¼.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 01102; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht allein die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Abrechnung der Gebührenordnungsposition (GOP) Nr 01102 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) hat.