A.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhält der Versicherte ebenso wie in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten für jedes Kind einen Kinderzuschuß zur Rente. Dabei gelten als Kinder auch Enkel, die der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalles entweder in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Regelung ein Kinderzuschuß für ein nach Eintritt des Versicherungsfalles geborenes Enkelkind versagt worden ist.
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