LAG Berlin - Urteil vom 09.02.1995
10 Sa 114/94
Normen:
BAT-O § 19 Nr. 4b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1995, 353
AuR 1995, 329
BB 1995, 1244
NJ 1995, 387
NZA 1996, 614
ZTR 1995, 319
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 3904/94

Verfassungswidrigkeit der Übergangsvorschrift zu § 19 BAT-O Nr. 4b

LAG Berlin, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 114/94

DRsp Nr. 2001/14249

Verfassungswidrigkeit der Übergangsvorschrift zu § 19 BAT-O Nr. 4b

Die Regelung in der Übergangsvorschrift zu § 19 BAT-O Nr. 4b ist jedenfalls insoweit wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und damit nichtig, als sie die Nichtanerkennung von Beschäftigungszeiten anordnet, die vor dem Eintritt in die Grenztruppen der DDR gelegen haben.

Normenkette:

BAT-O § 19 Nr. 4b ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anerkennung von Beschäftigungszeiten des Klägers im öffentlichen Dienst.

Dieser, der eine Ausbildung als Diplom-Lehrer absolviert hat, war nach Beendigung seines Studiums in der Zeit vom 1. August 1969 bis zum 2. November 1972 als Lehrer für Polytechnik beim Rat das Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg tätig. In der Zeit vom 3. November 1972 bis zum 24. April 1974 absolvierte er seinen Grundwehrdienst bei den Grenztruppen der DDR. Im Anschluss hieran war er wiederum als Lehrer im Bereich des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg tätig; er übt diese Tätigkeit auch derzeit aus. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des BAT-O Anwendung.