I.
1. Gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 1972, das die Revision nicht zugelassen hatte, legte der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und schrieb weiter: "Hilfsweise fechte ich hiermit ... das Urteil ... mit der Revision in vollem Umfang an."
Das Finanzgericht berechnete den Streitwert auf DM 1426,- und teilte dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit dieser Berechnung mit, seine Eingabe sei als Revision angesehen worden; die Nichtzulassungsbeschwerde sei gegenstandslos.
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